Satzung und Ordnungen der DIG Aachen e.V.

Satzung des Vereins "Deutsch-Israelische Gesellschaft Aachen e.V."

Diese Lesefassung dient lediglich zur Information. Es gibt keine Gewähr auf Richtigkeit. Es gilt jeweils die aktuelle beim Amtsgericht hinterlegte Fassung.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: "Deutsch-Israelische Gesellschaft AACHEN e.V." folgend "Gesellschaft" genannt.
  2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Aachen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Aufgaben und Ziele der Gesellschaft sind: die Beziehungen zwischen Deutschland und Israel zu vertiefen, im Alltag, politisch, wirtschaftlich und kulturell; gegenseitige Toleranz zu üben und die Verständigung der Völker zu fördern.
  2. Die Ziele der Gesellschaft sollen beispielsweise durch nachfolgende Aktivitäten erreicht werden: Durch persönliche Kontakte, Gruppenreisen, Jungendaustausch, Sport- und Kulturbegegnungen, Förderung von Wirtschaftsbeziehungen.
  3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sine des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  4. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft, da es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist, an den Verein: "Freunde des MAGEN DAVID ADOM ISRAEL in Deutschland e.V." - Mainz.
Zu unserem Selbstverständnis

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts werden.
  2. Soweit es sich um Körperschaften oder juristische Personen handelt, benennen diese schriftlich je eine natürliche Person, die die Rechte aus der Mitgliedschaft wahrnimmt. Ist die betreffende Person bei einer Sitzung verhindert, kann sie sich durch einen Vertreter mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Gleiches gilt für die Mitgliedschaft von Körperschaften und juristischen Personen in Organen und Gremien der Gesellschaft.
  3. Zur Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen, sie bedarf keiner Begründung.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des Aufnahmebeschlusses.
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§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele und Interessen der Gesellschaft anzuerkennen und zu unterstützen.
  2. Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.

§ Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft, sowie bei juristischen Personen oder Körperschaften durch deren Auflösung bzw. bei natürlichen Personen durch Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu jedem Geschäftsjahr zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung erforderlich.
  3. Der Ausschluss aus der Gesellschaft ist nur bei wichtigem Grunde zulässig. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Mitglied die Interessen der Gesellschaft verletzt oder wenn ein Satzungsverstoß vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung des Vorstandes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sofern der Vorstand auf Ausschluss erkennt, hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht, sich an die nächste MV zu wenden. Zu diesem Zweck ist dem ausgeschlossenen Mitglied eine Einladung zur MV zuzusenden. Bis zur Entscheidung der MV ruhen die Mitgliedsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds. Die MV entscheidet endgültig.

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Gesellschaft erhebt Mitgliedsbeiträge.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ergibt sich aus der vom Vorstand vorzulegenden und von der MV zu genehmigenden Beitragsordnung, welche auch Regelungen zur Fälligkeit und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs enthält. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe können Unterscheidungen, z.B. nach Rechtsnatur und Leistungsfähigkeit der Mitglieder, getroffen werden.
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden.
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§7 Organe

  1. Organe der Gesellschaft sind:
  2. Die Mitgliederversammlung (MV) und
  3. der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung (MV)

  1. Die Einladung zu MV erfolgt schriftlich oder per E-Mail mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe des geplanten Tagesordnung (TO) durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Rechtzeitige Absendung der Einladung zwei Wochen vor der MV ist ausreichend. Die MV wird in der Regel vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
  2. Der Vorstand legt der MV jährlich einen Rechenschaftsbericht, einen Kassenbericht und einen Kassenprüfungsbericht vor. Die Kasse ist von zwei von der MV gewählten Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Die MV hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
  3. Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/5 der Mitglieder, die ihren Antrag schriftlich begründen müssen, gefordert wird. Für das weitere Verfahren gilt Abs. 1.
  4. Vor Eintritt in die Tagesordnung kann jedes Mitglied der MV eine Ergänzung zur TO verlangen. Über die Anträge auf Ergänzung der TO beschließt die MV.
  5. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von der MV und mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Ein Auflösungsbeschluss darf nur gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt mit der Einladung zur MV bekannt gegeben wurde.
  6. Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der erschienen Mitglieder erfolgen. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist es erforderlich, dass die Gegenstände der geplanten Satzungsänderung in der Einladung zur MV bezeichnet sind. Für Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt verlangt werden, wird der geschäftsführende Vorstand zur Beschlussfassung ermächtigt. Der nächsten MV ist hierüber Bericht zu erstatten.
  7. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Beschluss einer Mehrheit der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Ja-Stimmen über die Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt (Einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Wahlen ist gewählt, wer im 1. Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ist ein 2. Wahlgang notwendig, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl durchgeführt. Gewählt ist derjenige, der im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält.
  8. Die MV ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Wahlen und Beschlüsse der MV sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem von der MV gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.

§9 Vorstand

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der MV in Einzelwahl gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis für sie ein Nachfolger gewählt worden ist.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, eine Schatzmeister, einem Schriftführer sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
  3. Sofern ein Jugendforum existiert, gehören dessen 1. und 2. Sprecher im Fall der Bestätigung durch die MV dem Vorstand als weitere stimmberechtigte Mitglieder an. Die Sprecher sind vor der MV dem Vorstand schriftlich zu benennen.

§10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister einberufen werden. Die Einladung erfolgen schriftlich oder per E-Mail unter Ankündigung einer Tagesordnung.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, die nicht der MV vorbehalten sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  3. Einberufung und Vorbereitung der MV unter Aufstellung der Tagesordnung,
  4. Ausführung der Beschlüsse der MV,
  5. Beschlussfassung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern,
  6. Jährliche Vorlage eines Geschäftsberichts,
  7. Jährliche Vorlage eines Kassenberichts,
  8. Erstellung einer Beitragsordnung
  9. Wahl oder Abberufung der Mitglieder des Beirats (§13),
  10. Berufung von Arbeitskreisen.
  11. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, kann der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied als dessen Nachfolger berufen.
  12. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig und trifft seine Entscheidungen mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  13. Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das in der Regel vom Schriftführer erstellt wird.
  14. Der Vorstand kann offene Vorstandssitzungen abhalten. Wenn ein Beirat gebildet wurde, nimmt dieser auf Einladung des Vorsitzenden mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teil.
  15. Die Tätigkeiten in Vorstand, Beirat, Jugendforum sowie den Arbeitskreisen sind ehrenamtlich.
Aktuelle Besetzung des Vorstands

§11 Wahlen

  1. Bei Vorstandswahlen werden ein Wahlleiter, ein Protokollführer sowie zwei Stimmzähler gewählt.
  2. Zwei Kassenprüfer werden für eine Dauer von zwei Jahren vom der MV gewählt.

§12 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
  2. Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB sind je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam.

§13 Beirat

  1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der die Aufgabe hat, ihn beratend zu unterstützen.
  2. Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand bestimmt und abberufen.
  3. Das Amt eines Mitglieds des Beirats endet mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft oder mit seiner Abberufung.

§14 Jugendforum

  1. Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ein Jugendforum innerhalb der Gesellschaft bilden. Mitglieder des Jugendforums können nur Vereinsmitglieder im Alter zwischen 16 und 35 Jahren werden.
  2. Das Jugendforum gilt als Ansprechpartner für junge Menschen, die aktiv für deutsch-israelische Jugendbeziehungen im Sinne der Satzung der Gesellschaft eintreten.
  3. Das Jugendforum gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der MV genehmigt werden muss.
  4. Das Jugendforum wird von zwei Personen, dem 1. und 2. Sprecher, gleichberechtigt geleitet.
Weiteres vom und zum JuFo

§ 15 Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß §8 Abs. 5 aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Beitragsordnung


  1. Der Jahresbeitrag beträgt
  2. für eine Einzelmitgliedschaft 35 €
  3. für ein Ehepaar 55 €
  4. für Schüler und Studenten 15 €
  5. Der Beitrag sollte in der Regel per Lastschrift oder Überweisung gezahlt werden.
  6. Fällig ist der Beitrag einmal im Jahr. Er ist bis zum 30.07. eines jeden Jahres fällig. 


Stand 2019